Rechtstipps 2020

BEMK-Rechtstipps

P&R, Haftung der Anlagevermittler, OLG München

BEMK Rechtsanwälte haben einen weiteren Erfolg für ehemalige P&R-Vermittler erzielt. In einem aktuellen Hinweisbeschluss des OLG München weist der betreffende Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen eine Entscheidung des LG Augsburg zurückweisen zu wollen. Das Verfahren führte Rechtsanwalt und Fachanwalt Marc Ellerbrock. Neben dem bereits bekannten Umstand, dass auf ein Totalverlustrisiko nicht hinzuweisen war, nimmt das OLG München auch Bezug auf die Pflichten des Vermittlers im Hinblick auf die von ihm durchzuführende Plausibilitätsprüfung. Angesichts der „jahrzehntelang zuverlässigen Ausschüttungen der Anlage“ sei vom Vermittler weder auf eingeschränkte Bestätigungsvermerke in den Jahresabschlüssen hinzuweisen noch eine vertiefte Prüfung der Werthaltigkeit der von P&R gewährten Mietgarantien erforderlich gewesen. Zudem hat sich das Gericht auch der Auffassung anderer Gerichte angeschlossen, wonach der Vermittler nicht verpflichtet war, die Frage der Eigentumsübertragung einer juristischen Prüfung zu unterziehen. Mittlerweile gehen wir insoweit von einer klaren Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung zugunsten der ehemaligen P&R-Vermittler aus (z.B. OLG München, OLG Stuttgart, OLG Oldenburg, OLG Nürnberg).

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GENO Wohnbaugenossenschaft eG, geschuldete Beiträge, Kapitalaufbringung

Genossen der Insolvenzschuldnerin konnten bei dem Beitritt die Variante der Ratenzahlung wählen. Dabei war der erste Anteil zu 100,00 EUR sofort fällig und satzungsgemäß zur Begründung der Mitgliedschaft zwingend zu übernehmen („Pflichtanteil“). Hinsichtlich weiterer Anteile hatten die Genossen die Wahl, ob und ggf. wie viele sie noch übernehmen wollten (satzungsgemäß nicht vorgeschrieben, freiwillig).

Diesbezüglich haben bereits mehrere Landgerichte entschieden, dass die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung unwirksam war, zum Beispiel – neben weiteren – das Landgericht Hamburg am 16. Oktober 2020, das Landgericht Saarbrücken am 15. September 2020, das Landgericht Aachen am 1. September 2020, das Landgericht Aurich am 31. August 2020 und das Landgericht Paderborn am 08. Juni 2020. Ergebnis ist, dass sämtliche Einlagezahlungen vor Insolvenzeröffnung rückständig und fällig waren. Dies gilt auf Grundlage der in der Rechtsprechung fest etablierten Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft/zum fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt auch für den Fall der Gesamtnichtigkeit des Beitritts. Gleichwohl ist die Genossenschaft bis zum Beendigungszeitpunkt (hier die Insolvenzeröffnung) als wirksam zu behandeln.

Hinzu kommt, dass selbst bei – nur theoretischer – Annahme der Wirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung viele säumige Genossen dennoch erhebliche Beträge bis zur Insolvenzeröffnung schuldeten. Insgesamt handelt es sich bei den säumigen Beiträgen um die gesetzlich besonders geschützte Kapitalaufbringungspflicht, auf deren Erfüllung grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, es sei denn, der jeweilige Genosse ist bereits vor Insolvenzeröffnung wirksam ausgeschieden oder aber ein gerichtliches Vorgehen gegen ihn erschiene wirtschaftlich sinnlos.

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Rechtsschutz für Klagen gegen Lebensversicherer

Häufig ist im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen ein gerichtliches Verfahren erforderlich, da die Lebensversicherer auch bei eindeutiger Rechtslage nicht bereit sind, den vom Versicherungsnehmer erklärten Widerspruch anzuerkennen. In letzter Zeit ist aber eine zunehmende Unwilligkeit einiger Rechtsschutzversicherer zu erkennen, für diese Fälle Rechtsschutz zu gewähren. Teilweise wird dabei auf die sog. Effektenklausel abgestellt (kein Rechtsschutz für Streitfälle im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Wertpapieren), in anderen Fällen auf eine angebliche Verwirkung des Widerspruchsrechts.

Wir haben für einen Mandanten gegen einen Hamburger Rechtsschutzversicherer geklagt, der sich unter Verweis auf die Effektenklausel für nicht einstandspflichtig hielt. Unmittelbar nach Zustellung der Klageschrift hat der Rechtsschutzversicherer den Anspruch anerkannt und die begehrte Deckung erteilt. Offensichtlich sollte ein Urteil unter allen Umständen vermieden werden. Weitere Klagen gegen verschiedene Rechtsschutzversicherer sind bereits erhoben oder werden vorbereitet.

Versicherungsnehmer sollten berücksichtigen, dass die neuen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB), die den Versicherungsverträgen zugrunde liegen, häufig explizite Ausschlusstatbestände für den Bereich der LV-Rückabwicklung vorsehen. Dies sollten Versicherungsnehmer im Auge behalten, wenn sie Rechtsschutzverträge umdecken wollen oder z.B. aufgrund einer Vertragsverlängerung neue Bedingungen in den Vertrag einbezogen werden. Grundsätzlich gilt: Je älter der Rechtsschutzversicherungsvertrag ist, desto besser. Änderungen gehen oft mit einer Reduzierung des Versicherungsschutzes einher.

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BGH zur Aufklärungspflicht über Kaufpreise

Der Umstand, dass bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts entstehen kann, begründet für sich allein selbst dann noch keine Offenbarungspflicht, wenn die Höhe der Provisionen tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert des Kaufgegenstandes – erheblich – übersteigt. Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert.

Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Mithin besteht für den Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung über den Wert des Kaufobjektes, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Im Regelfall muss der Verkäufer auch den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft. Es ist im Grundsatz Sache des Verkäufers, wie er den Preis kalkuliert, insbesondere auch, was er darin für den Vertrieb ansetzt. Auf der anderen Seite muss der Erwerber seinerseits immer damit rechnen, dass der ihm genannte Erwerbspreis einen gewissen Vertriebskostenanteil enthält; vgl. BGH III ZR 148/19, U. v. 13. August 2020, Gründe II. 2. c) bb) (1); BGH III ZR 359/02, U. v. 12. Februar 2004, BGHZ 158, 110, 119 f.; BGH III ZR 308/15, U. v. 23. Juni 2016, NJW 2016, 3024, 3025 Rn. 13.

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Scheingewinne, Schneeballsystem, Anfechtung, BGH

Es handelt sich um den INFINUS-Komplex, jedoch ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2020 (BGH IX ZR 247/19) auch hinsichtlich weiterer insolventer Anlagegesellschaften von Bedeutung, bei welchen ein sog. Schneeballsystem bzw. Scheingewinne im Raum stehen und deshalb Zahlungen an Anleger vom Insolvenzverwalter angefochten werden (z.B. P&R, Lombardium, EN Storage, Hanseatisches Fußball Kontor). Hinsichtlich der Anfechtung von Scheingewinnen auf der Grundlage eines Schneeballsystems, welche die PROSAVUS AG an Anleger ausgezahlt hat, gab das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zunächst der Beklagtenseite Recht und hielt die Rückforderung des Insolvenzverwalters für unbegründet. Andere Gerichte beurteilten dies anders. Der Bundesgerichthof hob nun das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn sie bewusst rechtsgrundlos erfolgte. Dies ist offenbar auch bei Genussrechten der Fall, wenn die Geschäftsführung von der schlechten wirtschaftliche Lage des Unternehmens wusste und die Zahlungen geleistet wurden, um ein betrügerisches bzw. Schneeballsystem zu betreiben. Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt noch abzuwarten.

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Anwaltspflichten bei Massenmandaten, Warnung vor möglicher Verfehlung des Ziels

Ein Rechtsanwalt hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären; BGH IX ZR 80/17, U. v. 21. Juni 2018, Gründe II. 1. a); BGH IX ZR 261/03, U. v. 1. März 2007, BGHZ 171, 261 Rn. 9.

Auch außerhalb eines beschränkten Anwaltsmandats kann der Rechtsanwalt zu Hinweisen und Warnungen verpflichtet sein. Solche Warn- und Hinweispflichten knüpfen an das Informations- und Wissensgefälle zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten an. Sie folgen aus § 242 BGB und sollen verhindern, dass das Ziel des Beratungsvertrages trotz der für sich genommen vertragsgemäßen Beraterleistung verfehlt wird.

Voraussetzung derartiger Pflichten ist, dass die dem Mandanten drohenden Gefahren dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen; Voraussetzung ist weiter, dass der Anwalt Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahren nicht bewusst ist; BGH IX ZR 80/17, U. v. 21. Juni 2018, Gründe II. 2. a); BGH III ZR 470/16, U. v. 20. April 2017, VersR 2018, 31 Rn. 48 mwN.; BGH IX ZR 145/05, U. v. 26. Juni 2008, WM 2008, 1563 Rn. 15.

Wenn ein Rechtsanwalt eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle gegen ein und denselben Gegner führt, weiß er bereits aufgrund der insgesamt verfolgten Haftungssummen, wie wirtschaftlich gefährlich das für seine Mandanten ist. Denn der Gegner wird ggf. nicht alle Forderungen erfüllen können. Die einzelnen Mandanten wissen dies aber nicht, sie konzentrieren sich nur auf ihren Einzelfall. Der ordnungsgemäß arbeitende Rechtsanwalt muss auf dieses Wissensgefälle allerdings reagieren und seine unwissenden Mandanten entsprechend warnen, dass der Gegner aufgrund der Vielzahl der Fälle möglicherweise auch im Einzelfall nicht leisten kann. Unternimmt der Rechtsanwalt dies nicht, dann droht ihm Schadensersatz jedenfalls in Höhe der Anwaltsgebühren des jeweiligen Mandanten.

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OLG Köln, Heidelberger Leben muss zahlen, EuGH C-355/18 unerheblich

Unser Mandant schloss mit der Rechtsvorgängerin der Heidelberger Lebensversicherung AG (MLP Lebensversicherung AG) in den Jahren 1999 und 2000 sieben Versicherungsverträge, die er sich selbst vermittelte. Auf diese Verträge leistete er Prämienzahlungen in Höhe von rund 1 Million EUR. Er kündigte die Verträge im Dezember 2008; die Beklagte zahlte daraufhin rund 640.000,00 EUR an ihn aus. Zehn Jahre später erklärten wir für ihn nachträglich den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. und forderten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einschließlich der von der Versicherungsgesellschaft gezogenen Nutzungen.

Hier urteilte das OLG nun am 28. August 2020, dass die Beklagte zusätzlich zu den vor mehr als zehn Jahren bereits ausgezahlten Zahlungen von rund 640.000,00 EUR noch weitere rund 280.000,00 EUR an den Kläger leisten muss. Dabei wurden die Zahlungen nach Kündigung, die Risikokosten, der Fondsverlust und die Provision des Klägers bereits abgezogen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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BGH, Kapitalanlage, Private Placement, Aufklärungspflicht von Gründungsgesellschaftern, Gesamtbild

Der aufklärungspflichtige Gesellschafter (Gründungsgesellschafter, auch Altgesellschafter) hat einem Beitrittsinteressenten vor dessen Beitrittsentscheidung zu einer Anlagegesellschaft ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit  der angebotenen speziellen Beteiligung verbundenen Nachteile und Risiken verständlich und vollständig aufzuklären. Diese Pflicht trifft auch den Anlagevermittler; BGH II ZR 275/17, U. v. 19. Februar 2019, Gründe II. 1; BGH III ZR 56/11, ZIP 2012, 135 Rn.9 mwN.. Der aufklärungspflichtige Gesellschafter, der sich für die vertraglichen Verhandlungen Vertriebs bedient und daher diesem  oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die von ihm geschuldete Aufklärung des  Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende  Angaben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 17. April 2018 – II ZR 265/16, NJW-RR2018, 873 Rn.30 mwN).

Dabei begründet nicht schon jede unrichtige oder fehlende Angabe die Haftung. In einem die Haftung ausschließenden Sinne richtig und vollständig müssen die Angaben sein, die für die Anlageentscheidung erheblich sind. Der Anleger darf erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h., dass er über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet wird, insbesondere über die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Entscheidend ist dabei, nicht die einzelne Tatsache für sich genommen zu betrachten, sondern – insbesondere bei einer Aufklärung durch Prospekt – ob das Gesamtbild von den Verhältnissen des Unternehmens vollständig und richtig dargestellt wird; BGH II ZR 275/17, U. v. 19. Februar 2019, Gründe II. 1; BGH II ZR 193/16, U. v. 27. Februar 2018, juris Rn.11.

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BGH, Kapitalanlage, keine verminderte Aufklärungspflicht bei mangelnder Prospektpflicht

Eine verminderte Aufklärungspflicht kann nicht deshalb angenommen werden, weil die Anlage nicht gesetzlich prospektpflichtig war. In diesen Fällen ist gleichwohl eine hinreichende Aufklärung des Anlegers erforderlich; BGH II ZR 275/17, U. v. 19. Februar 2019, Gründe II. 1; vgl.  BGH II ZR 21/06, U. v. 3. Dezember 2007, ZIP 2008, 412 Rn. 7).

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P&R, OLG Stuttgart kassiert Urteil des LG Stuttgart, Erfolg für den Anlagevermittler

Mindestens zwei Anlegerkanzleien haben mit der Verurteilung eines ehemaligen P&R-Vermittlers durch das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27. November 2019, 21 O 302/18) online um Interesse geworben. Die Entscheidung wird in Anlegerklagen neben einer weiteren des Landgerichts Erfurt gerne vorgebracht. Denn das Landgericht Stuttgart entschied unter anderem, dass in Sachen P&R über das Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müsse.

 Nun hat sich das Blatt allerdings vor dem OLG Stuttgart gewendet. Auf die Berufung des beklagten Vermittlers hin wurde das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Stuttgart 2 U 564/19, U. v. 20. August 2020). Der beklagte Vermittler muss nach Ansicht des Senats keinen Schadensersatz leisten. Der Anlagevermittler wurde von den BEMK Rechtsanwälten vertreten; den Prozess führte Fachanwalt Marc Ellerbrock. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf das Totalverlustrisiko entschied  das OLG Stuttgart, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu geschlossenen Immobilienfonds herangezogen werden kann, wie dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Schiffsfonds bereits der Fall ist. Dies bedeutete für die streitgegenständlichen P&R-Anlagen, dass ein Hinweis auf das Totalverlustrisiko nicht erforderlich war.

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Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die im Zeitraum vom 29.07.1994 bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen vom Versicherer rückabzuwickeln. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Prämienzahlungen abzüglich eines evtl. bereits ausgezahlten Rückkaufswerts und des wirtschaftlichen Gegenwerts des gewährten Versicherungsschutzes (üblicherweise Todesfallschutz). Hinzu kommt jedoch der so genannte Nutzungsersatzanspruch. Hierbei handelt es sich um Nutzungen, die der Versicherer mit den Prämienzahlungen erwirtschaftet, aber nicht an den Versicherungsnehmer weitergegeben hat. Insbesondere bei fondsgebundenen Versicherungen führt die Einbeziehung des Nutzungsersatzanspruchs dazu, dass die Rückabwicklung des Vertrags unter wirtschaftlichen Erwägungen regelmäßig sinnvoller ist als die Kündigung des Vertrags.

 Wir prüfen für Versicherungsnehmer, ob die Voraussetzungen zur Rückabwicklung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags vorliegen. Bei erfolgreicher Rückabwicklung lassen wir uns, anders als zahlreiche am Markt tätige Rechtsdienstleister, nicht am Erfolg beteiligen, sondern rechnen transparent nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG) ab. Wir haben außergerichtlich, aber auch vor vielen Landgerichten gegen verschiedene Versicherungsgesellschaften bereits Ansprüche unserer Mandanten durchgesetzt. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik „Versicherungen“.

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PIM Gold, Vertretung von Vermittlern und Berater

Unsere Kanzlei vertritt aktuell rund 80 ehemalige Vermittler bzw. Vermittlungsunternehmen von Produkten der insolventen PIM Gold GmbH gegenüber Anlegern, welche Schadensersatzansprüche geltend machen. Bislang handelt es sich um rund 200 außergerichtliche Ansprüche und etwa 50 rechtshängige Klagen. Wir haben Verfahren bzw. mündliche Verhandlungen vor den Landgerichten Ellwangen, Stuttgart, Heilbronn, Ravensburg und Nürnberg-Fürth geführt. Die Vorwürfe gegenüber unseren Mandanten sind dabei stets ähnlich.

Die Ergebnisse der bisherigen Verfahren waren trotz bestimmter rechtlicher Fragestellungen eher positiv. In einem Verfahren wurde die Klage mangels Passivlegitimation unseres Mandanten abgewiesen (nicht rechtskräftig). Im Übrigen wurden per heute Vergleiche zwischen 13 % und 33% der Klageforderung abgeschlossen, die teilweise jedoch noch von beiden Parteien widerrufen werden können. Bislang lässt sich daher keine Tendenz für eine Verurteilung unserer Mandanten erkennen. Vielmehr haben die Gerichte in den mündlichen Verhandlungen die Prozessrisiken eher auf Seite der klagenden Anleger gesehen.

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BGH, Vermittlungsvertrag, Beratungsvertrag, Zustandekommen

Ein Vertrag mit Haftungsfolgen kommt nach ständiger Rechtsprechung zumindest stillschweigend zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine (bestimmte) Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen einer Person, die geschäftlich Beratungs- und Auskunftstätigkeit in Bezug auf Geldanlagen anbietet, in Anspruch nehmen will; dann liegt darin sein Angebot auf Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrags; vgl. z.B. BGH III ZR 244/18, U. v. 21. November 2019, Gründe II. 1. a) mwN.; BGH III ZR 100/06, U. v. Oktober 2007, VersR 2008, 352. Eine solche Erklärung hat den erforderlichen Rechtsbindungswillen, denn durch sie wird erkennbar, dass für den Anleger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Angaben des Dienstleisters verlässt: vgl. BGH III ZR 291/11, U. v. 21. Juni 2012, NJW 2012, 3366.

 Dieses Angebot nimmt der Dienstleister stillschweigend jedenfalls dadurch an, dass er die gewünschte Tätigkeit beginnt. Eine Entgeltvereinbarung ist keine Voraussetzung für einen verbindlichen Vertrag. Auch ist es unerheblich, wie lange das Gespräch gedauert hat. Dies kann für die Qualität der Beratung bedeutsam sein; für das Zustandekommen eines Vertrags ist dies dagegen ohne Belang; vgl. BGH III ZR 244/18, U. v. 21. November 2019, Gründe II. 1. a) mwN.; BGH V ZR 18/04, U. v. 08. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820.

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BGH, Anlageberatung, Anlagevermittlung, Pflichtverletzung, Zurechnung, Folgeanlagen

Der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht ist nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage nach dem Gespräch, in dem die Empfehlung ausgesprochen worden ist, begrenzt. Vielmehr ist der Schutzzweck anhand des konkreten Vertrags im Wege der Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Zwar bestehen im Normalfall einer Anlageberatung, die sich auf die Anlage eines Geldbetrags bezieht, Pflichten nur hinsichtlich dieser konkreten Anlageentscheidung; vgl. BGH III ZR 244/18, U. v. November 2019, Gründe II. 4. a) mwN.; BGH XI ZR 378/13, U. v. 28. April 2015, BGHZ 205, 117, 127. Es steht den Vertragsparteien jedoch frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Insofern kann der Schutzzweck sogar haftungserweiternd wirken. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Interessent um einen Rat für die Anlage nicht lediglich eines (bestimmten) Geldbetrags nachsucht und der Berater in Kenntnis dessen eine Empfehlung abgibt, die sich nicht auf eine einmalige Geldanlage beschränkt, sondern eine fortbestehende Möglichkeit zur wiederholten Anlage noch unbestimmter Geldbeträge umfasst; BGH III ZR 244/18, U. v. November 2019, Gründe II. 4. a).

 Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer Beratungs- bzw. Auskunftspflichtverletzung und späteren Anlageentscheidungen des Kunden kann indes fehlen, auch wenn diese adäquat kausal auf die pflichtwidrige Empfehlung zurückzuführen sind. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Dem Schädiger sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Schutzzweck der Norm bzw. Vertragspflicht oder vorvertragliche Pflicht verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch die verletzte Bestimmung verhütet werden sollte; vgl. BGH III ZR 244/18, U. v. November 2019, Gründe II. 4. A) mwN.; BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – BGH VI ZR 116/12, U. v. 26. Februar 2013, NJW 2013, 1679.

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BGH, Anlagevermittlung, Anlageberatung, Beweislast, Prospektübergabe

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage behauptet, hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt sodann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft; BGH III ZR 205/17, U. v. August 2019, Gründe II. A. 2. a) mwN.; BGH II ZR 139/17, U. v. 08. Januar 2019, VersR 2019, 815, 817; BGH III ZR 205/05, U. v. 11. Mai 2006, NJW-RR 2006, 1345. Dementsprechend trägt der Anleger für seine Behauptung, der Emissionsprospekt sei nicht rechtzeitig übergeben worden - anders als im Fall der Behauptung der unterbliebenen Übergabe -, die Darlegungs- und Beweislast; BGH III ZR 205/17, U. v. August 2019, Gründe II. A. 2. a).

 Hat die darlegungsbelastete Partei die von ihr darzulegende Tatsache substantiiert behauptet, hat die sodann erklärungsbelastete Gegenpartei - soll ihr Vortrag beachtlich sein - die Behauptung grundsätzlich ebenfalls substantiiert, das heißt mit näheren positiven Angaben, zu bestreiten (§ 138 Abs. 2 ZPO). Sie muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen sie ausgeht. Mit einem bloß schlichten Bestreiten darf sie sich regelmäßig nicht begnügen, vgl. BGH VIII ZR 41/14, U. v. 22. Oktober 2014, NJW 2015, 475, 476 mwN.. Anderenfalls ist ihr Bestreiten unsubstantiiert und damit als gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich anzusehen. Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt indes voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich und zumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben; BGH III ZR 205/17, U. v. August 2019, Gründe II. A. 2. a) mwN., auch zur Prospektübergabe.

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BGH, Anlageberatung durch Prospektübergabe

Der Pflicht des Anlageberaters, den Anlageinteressenten über die Eigenschaften und Risiken zu unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, kann auch durch die Übergabe eines Anlageprospekts genügt werden, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Einer zusätzlichen mündlichen Aufklärung des Anlegers bedarf es dann grundsätzlich nicht; st. Rspr., BGH III ZR 205/17, U. v. August 2019, Gründe II. A. 3. a); BGH III ZR 109/17, U. v. 10. Januar 2019, NJW-RR 2019, 428, 430.

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V+ Fonds, Vertretung von Vermittlern und Beratern

Seit mehr als vier Jahren vertreten wir rund 50 ehemalige Vermittler von Beteiligungen an den V+ Fonds 1 bis 4 (Kommanditbeteiligungen). Bislang wurden unsere Mandanten in rund 90 verschiedenen Verfahren gerichtlich in Anspruch genommen. In etwa einem Drittel der Fälle erstritten wir klageabweisende Urteile; in den meisten Fällen wurden Vergleiche mit Quoten von 1 % bis 35 % der Klageforderungen geschlossen.

Eine Sonderrolle nimmt dabei indes das Landgericht Landshut ein, welches grundsätzlich zur Verurteilung des Vermittlers oder Beraters neigt. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht München konnten die stattgebenden Urteile größtenteils wieder geändert bzw. deren Rechtskraft vermieden werden durch akzeptable Vergleiche.

 Eine Vermittlerhaftung ist im Grunde nur noch bei den Fonds V+ 3 und 4 denkbar. Sofern Vermittler bei diesen Fonds gerichtlich in Anspruch genommen werden, werden sich die Gerichte mit der 3-jährigen kenntnisabhängigen Verjährung der Ansprüche zu beschäftigen haben, soweit mehrere Anlegerschutzkanzleien die Anleger bereits in 2016 angeschrieben und über die Schieflage der Fonds unterrichtet haben.

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BGH, Aufklärung, Blind-Pool-Risiko

Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Aufklärung über die „Blind-Pool“-Risiken ist, dass dem Anleger verdeutlicht wird, dass noch nicht feststeht, in welche konkreten Sachanlagen und Projekte investiert wird und welche Nachteile dem Anleger hieraus erwachsen können. Dies kann auch durch die Übergabe eines Anlageprospekts geschehen; vgl. BGH III ZR 205/17, U. v. August 2019, Gründe II. A. 3. a), c).

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BGH, Anlageberatung, Aufklärung, IRR-Methode

Nach einhelliger und nicht zu beanstandender Ansicht der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der internen Zinsfußmethode (IRR-Methode) um einen vertretbaren Weg der Renditeberechnung. Den entsprechenden Aufklärungspflichten des Anlageberaters ist genügt, wenn auf die Besonderheiten dieser Berechnungsmethode und insbesondere auf die mangelnde Vergleichbarkeit mit Renditeangaben von einfacher strukturierten Anlagen (z.B. Spareinlagen oder festverzinslichen Wertpapieren) hingewiesen wird; BGH III ZR 205/17, U. v. August 2019, Gründe II. A. 3. b) mwN..

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BGH, Anlageberatung, Anlagevermittlung, Wirtschaftlichkeit, Bonität

Der Anlageberater und der Anlagevermittler sind nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind; BGH III ZR 244/18, U. v. 21. November 2019, Gründe II. 2. a) mwN.; BGH III ZR 83/06, U. v. 12. Juli 2007, NJW-RR 2007,

 Dazu ist – jedenfalls grundsätzlich – erforderlich, dass sich der Dienstleister vorab selbst hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden informiert. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Dienstleister mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies dem anderen Teil offenlegen; vgl. BGH III ZR 244/18, U. v. 21. November 2019, Gründe II. 2. a) mwN.; BGH XI ZR 89/07, U. v. 07. Oktober 2008, BGHZ 178, 149, 153.

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BGH, Anlageberatung, Anlagevermittlung, Zinsausfallschaden, Darlegung

Für einen Anspruch auf Ersatz von Zinsausfallschäden ist der Vortrag erforderlich, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich der Anleger sonst entschieden hätte; BGH III ZR 205/17, U. v. August 2019, Gründe II. B. 2. a); BGH XI ZR 360/11, U. v. 24. April 2012, NJW 2012, 2266. Dabei können das bisherige Anlageverhalten und die Angaben in den Beraterbögen zur Anlegermentalität bzw. Anlagestrategie und zu den Anlagezielen berücksichtigt werden; BGH III ZR 205/17, U. v. August 2019, Gründe II. B. 2. a).

 
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